Hier veröffentlichen wir Fragen, welche uns von den Vereinen zu den Öffnungsschritten gestellt wurden und wir nicht in den FAQ von Sport-Austria gefunden haben:

Für weitere Fragen stehen wir euch gerne zur Verfügung (wenn möglich per Mail an office@stocksport-noe.com )

Das Team des NÖEV


  • 30.06.2021

Ist Contact Tracing notwendig?

Die BetreiberInnen von nicht-öffentlichen Sportstätten, Verantwortlichen von Veranstaltungen/Zusammenkünften mit mehr als 100 TeilnehmerInnen sind verpflichtet, von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufgehalten haben, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den Vor- und Familiennamen, die Telefonnummer und falls vorhanden die E-Mail-Adresse sowie Datum und Uhrzeit des Betretens des betreffenden Orts zu erheben.

Ausnahme: Ausgenommen von der Pflicht des Contact Tracings sind Zusammenkünfte an Orten (wie nicht-öffentliche Sportstätten), an denen es zu einem Aufenthalt überwiegend im Freien kommt. Dies gilt nicht für Zusammenkünfte mit mehr als 100 TeilnehmerInnen.

Im Falle von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend.

Der/Die VeranstalterIn hat der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen die Daten zur Verfügung zu stellen und diese nach Ablauf von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer Erhebung unverzüglich zu löschen. Die Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung verarbeitet werden.

  • 30.06.2021

Sind Sportveranstaltungen wieder erlaubt?

Zusammenkünfte zur Sportausübung mit oder ohne ZuschauerInnen sind indoor wie outdoor zwischen 0-24 Uhr erlaubt. Es gilt kein Mindestabstand. Ein 3G-Nachweis ist beim Betreten nicht-öffentlicher Sportstätten zu erbringen.

Bei Zusammenkünften mit mehr als 100 TeilnehmerInnen:

  • Ein 3G-Nachweis ist zu erbringen. Indoor entfällt damit auch abseits der Sportausübung die Maskenpflicht.
  • Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat die Zusammenkunft spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
  • Der für eine Zusammenkunft Verantwortliche hat eine/n COVID-19-Beauftragte/n zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
  • Ein Contact Tracing ist notwendig.
  • Bei Zusammenkünften mit mehr als 500 TeilnehmerInnen hat der für die Zusammenkunft Verantwortliche zusätzlich eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen.
  • 07.06.2021

Wo/Wie kann ich meine Veranstaltung bei der Bezirkshauptmannschaft melden?

Antwort: Unter  https://www.noe.gv.at/noe/Coronavirus/Regelungen_ab_19_Mai_2021.html  kann eine Zusammenkunft online angezeigt werden.

  • 07.06.2021

Was ist Neu per 10. Juni 2021

Antwort:  Indoor 10m² (Indoor müssen pro Kunde/Kundin 10 m2 zur Verfügung stehen. Als Berechnungsgrundlage ist die eigentliche Sportfläche heranzuziehen, da davon auszugehen ist, dass sich die Personen vor allem dort aufhalten.

Neue Öffnungszeiten für nicht öffentliche Sportstätten: 5-24 Uhr

Der Abstand wird auf 1 Meter reduziert!

 

  • 17.05.2021

Wann sind die „Eintrittstests“ (3G) erforderlich?

Antwort:             Eigentlich Immer, bei jedem Training, jedem Turnier und auch jedem Meisterschaftsspiel.

Achtung: wenn die Kantine geöffnet hat, ist auch dort die „3-G-Regel“ (getestet, geimpft, genesen) erforderlich!

  • 17.05.2021

Darf ich ein Turnier veranstalten?

Antwort:             Ja, wobei Indoor auf die 20m²-Regelung geachtet werden muss. Aufgrund der 2m-Abstandsregelung (Indoor- und Outdoor) empfehlen wir, dass jede zweite Bahn frei gelassen wird.

  • 17.05.2021

MUSS beim Turnier eine Bahn freigelassen werden?

Antwort:             Nein, ist nur eine Empfehlung aufgrund der 2m-Abstandsregelung

  • 17.05.2021

Darf ich beim Turnier auch ausschenken?

Antwort:             Ja, wobei hier die Regeln für die Gastronomie eingehalten werden müssen.

  • 17.05.2021

Was muss bei der Bezirksverwaltungsbehörde angemeldet werden?

Antwort:             Turniere und Meisterschaftsspiele (Head to Head-Modus). Wir werden da ein Musterschreiben zur Verfügung stellen.

  • 17.05.2021

Muss ein Covid-19-Beauftragter immer anwesend sein?

Antwort:             Nein

  • 17.05.2021

Muss ein Covid-19-Beauftragter eine Ausbildung haben?

Antwort:             Nein, er muss mit dem vorhandenen Präventionskonzept vertraut sein sowie die Gegebenheiten der Sportstätte kennen.  Er ist verantwortlich, dass die anwesenden Mitarbeiter über die Maßnahmen informiert sind und sollte für Rückfragen erreichbar sein.

  • 17.05.2021

Wer ist zuständig für die Kontrolle der geringen epidemiologischen Gefahr (Eintrittstest) bzw. wer ist verantwortlich für das Contact Tracing (Anwesenheitsliste)?

Antwort:             Im Prinzip ist der Sportstättenbetreiber für die Kontrolle und dem Führen der Anwesenheitsliste zuständig. Sollte ein Verein bei einem anderen eingemietet sein (z.B. Turnier oder Ausweichstätte Head to Head-Modus), ist der Heimverein dafür verantwortlich.

  • 17.05.2021

Muss der Verein Selbsttests zur Verfügung stellen?

Antwort:             Nein, jeder Sportler/in ist dafür selbst verantwortlich